Mieter-Tipps

Automotoren

AUTOMOTOREN im Winter nicht am Stand warmlaufen lassen! Die Unsitte, das Auto zu starten und danach erst das Eis von den Scheiben zu kratzen, ist leider noch sehr stark verbreitet. Diese Maßnahme schont keinesfalls Ihren Motor, sie schädigt aber die Umwelt. Wie auch die Automobil Clubs immer wieder schreiben, können Sie die Fahrt ruhig gleich antreten, ohne dem Motor Schaden zuzufügen.

Bauliche Massnahmen

BAULICHE MASSNAHMEN in Ihrem Wohnobjekt (sowohl Wohnung als auch Reihenhaus mit Garten) bedürfen immer der Zustimmung durch die WBV-GFW. Das heißt, es ist in jedem Fall ein schriftliches Ansuchen an die Genossenschaft zu richten. Dies gilt auch für scheinbar nicht gravierende Maßnahmen wie die Errichtung eines Vorgartenzauns, Aufstellung eines Gartengrills, eines Schwedenwindfangs etc. Es bedürfen viele Baumaßnahmen einer behördlichen Bewilligung durch die Baubehörde. Sie erhalten mit unserer Antwort auf Ihr Ansuchen auch die entsprechende Information, ob eine baubehördliche Bewilligung eingeholt werden muss.

Baumaterial

BAUMATERIAL und anfallender Bauschutt sind ordnungsgemäß zu lagern. Die Lagerzeit ist so kurz wie möglich zu halten, um keine ungebührliche Belästigung der Anrainer herbeizuführen. 

Biotonnen

In die grünen Tonnen gehören lediglich Bioabfälle. Weder Hausmüll noch Speisereste oder Bauschutt sind für diese Container bestimmt. Biotonnen, die auf öffentlichen Plätzen stehen, dürfen zum Befüllen mit Bio-Abfällen nur kurzfristig ausgeliehen werden. Sie gehören nicht in den eigenen Garten. 

Gartenpflege

GARTENPFLEGE wird für manche Gartenbesitzer zu einem unvorhergesehenen Problem. Man kommt zu Besuch in einen wunderschönen, gepflegten Garten. Man ist ganz begeistert von den Blumenrabatten, von diesem und jenem schönen Detail. Auf diese Art entsteht der lebhafte Wunsch, den eigenen Garten ebenso zu gestalten. Das tut man - aber man hat nicht mit der Pflegeintensität gerechnet. Und auf einmal - schon im Lauf eines einzigen Sommers -sind überall die Spuren der mangelhaften Pflege zu entdecken. Bevor Sie Ihren Garten anlegen, müssen Sie sich daher schon entscheiden: Sind Sie ein begeisterter Hobbygärtner, für den die Gartenarbeit ein Vergnügen bedeutet? Dann können Sie Ihren eigenen Garten zu einem vielbewunderten Schmuckkasterl machen. Sind Sie das nicht und außerdem noch ungeübt in der Pflege, so empfiehlt sich ein Garten mit pflegeleichten Gewächsen. Allerdings gibt es innerhalb der Siedlung auch einige Regeln, die Sie einhalten müssen. Niemand darf seinen Garten verwildern lassen Außerdem ist ausdrücklich untersagt ihn als Abstellfläche für Gerümpel zu verwenden. Nicht nur, dass man sich damit den berechtigten Unwillen seiner Gartennachbarn zuzöge, man käme auch mit der Gartenordnung in Konflikt. Zum Glück stoßen diese Bestimmungen auf keine Schwierigkeiten. Unsere Gartenbenützer hegen und pflegen ihre Gärten in den meisten Fällen mustergültig. Probleme gibt es hie und da mit dem Strauchschnitt. Viele Gartenbesitzer lassen das Grün der Sträucher weiter in die Höhe schießen als erlaubt ist. Die Gartenordnung setzt die erlaubte Strauchhöhe mit zwei Metern an. Diese Bestimmung muss im Interesse der Nachbarn eingehalten werden. Allzu hohe Sträucher können den Sonneneinfall im Nachbargarten behindern. Sträucher, die in öffentliche Wege hineinwachsen, weil sie zu knapp an der Grundgrenze gesetzt wurden, müssen ebenfalls zurückgeschnitten werden, um Passanten nicht zu behindern.
Hier finden Sie Tipps zur erfolgreichen und zeitsparenden Rasenpflege.

Gasthermen

GASTHERMEN sind stets mit der notwendigen Vorsicht zu behandeln. Für die Ableitung der Abgase müssen Zuluft und Entlüftung ständig einwandfrei funktionieren. DIE BAUSEITS BESTEHENDEN ZULUFTÖFFNUNGEN, BEISPIELSWEISE DIE KELLERFENSTER, DÜRFEN DAHER NICHT VERSCHLOSSEN WERDEN.
Dadurch wird ein ordnungsgemäßer, gefahrloser Betrieb der Thermen ermöglicht. Auf die konstante ungehinderte Zufuhr von Frischluft ist vor allem bei nachträglichem Einbau von Wärmeschutzfenstern zu achten!

Die jährliche Wartung obliegt den Mietern und die Wartungsintervalle sind einzuhalten. Reparaturen und Erneuerung werden vom Eigentümer bezahlt.

Bei allfälligen Abdichtungsmaßnahmen dürfen die bauseitige vorgesehenen Zuluftöffnungen, z.B. in Kellerfenstern, nicht verschlossen werden. Zuluft und Entlüftung müssen neben der Abgasführung einwandfrei funktionieren, um einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Betrieb der Thermen zu ermöglichen.

Gegenstände

GEGENSTÄNDE wie Räder, Schachteln, Spielzeug, Möbelstücke und ausrangierte sperrige Geräte dürfen nicht an allgemein zugänglichen Stellen wie Hauseingängen, Stiegenhäusern, Dachböden oder Kellerräumen abgestellt werden. Das stellt eine Verletzung der Hausordnung und der feuerpolizeilichen Vorschriften dar.

Diese sind auch in den Garagen nicht erlaubt.

Grillen im Garten

GRILLEN IM GARTEN wird immer beliebter. Vergessen Sie aber nicht, dass der Rauch und die Gerüche vom Grillen in die Nachbargärten und durch die offenen Fenster in die Häuser dringen. Suchen Sie daher vor einer Grill-Party das Einvernehmen mit Ihren Nachbarn, um keine Verstimmungen heraufzubeschwören

Lärmerregung

LÄRMERREGUNG bitte vermeiden, sie geht meist Hand in Hand mit der Erregung von Ärger in der Nachbarschaft. Die Klagen über laute Musik aus Radios, Kassettenrekordern und anderen Musikgeräten nehmen zu. Bitte genießen Sie daher Ihre Musik immer in Zimmerlautstärke! Wenn Sie ein Fest planen, bei dem es laut und lustig zugehen soll, holen Sie vorher unbedingt das Einverständnis der betroffenen Anrainer ein. Aber nicht nur der unmittelbaren Nachbarn! Der Schall dringt bekanntlich sehr weit. Beachten Sie die Mittagsruhe von 12 bis 14 Uhr und halten Sie spielende Kinder und bellende Hunde in dieser Zeit von den Fenstern der Nachbarn fern. Achten Sie auch auf die Einhaltung der Nachtruhe.

Lichtkuppeln

Lichtkuppeln erhellen den Raum und schaffen dadurch ein angenehmes Umfeld. Aber auch sie wollen richtig behandelt werden.
Hier erfahren Sie wie.

Lüftungssystem Keller

Viele Keller können sich als wahre Kältebrücken und Feuchtuigkeitsherde erweisen. Unsere Eigenheime sind im Keller mit einem Inventer-Lüftungssystem ausgestattet.
Dadurch wird Energie eingespart - was in Zeiten steigender Energiekosten sehr vorteilhaft ist. Auch für Ihr persönliches Wohlbefindenist das verbesserte Raumklima im
Keller ein großer Vorteil.
Hier erfahren Sie mehr.  

Regensinkkasten 

Die Regensinkkästen (das sind die Verbindungsteile zwischen Regenablaufrohr und Kanaleinmündung) sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Das dort angesammelte Laub, Lärchen-, Tannen- und Föhrennadeln und diverse andere Rückstände sind zu entfernen, weil sie den Ablauf verstopfen. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Regenwasser austritt und durch die Kellermauer in den Keller gelangt. Das hat nicht nur eine Überschwemmung des Kellers, sondern auch eine Schädigung des Mauerwerks zur Folge.
Hier erfahren Sie, wie Sie richtig mit dem Regensinkkasten umgehen.

Vorsicht beim Betrieb von Gasthermen 

Bei allfälligen Abdichtungsmaßnahmen dürfen die bauseitig vorgesehenen Zuluftöffnungen, z. B. in Kellerfenstern, nicht verschlossen werden. Zuluft und Entlüftung müssen neben der Abgasführung einwandfrei funktionieren, um einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Betrieb der Thermen zu ermöglichen.

Wasserversorgungsgesetz

Aufgrund dieses Gesetzes sind die Hausverwaltungen verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Dichtheit der Wasserentnahmeanlagen zu überprüfen. Um diese Überprüfung zu vereinfachen, ersuchen wir die Bewohner, selbst darauf zu achten, dass alle Wasserentnahmestellen in ihrem Wohnbereich dicht sind.

Wasserhähne

WASSERHÄHNE, allen voran Haupthähne, an denen lange Zeit nicht gedreht wird, setzen im Laufe der Zeit Rückstände an. Diese Ablagerungen blockieren dann den Hahn. Drehen Sie daher Ihren Hauptwasserhahn in regelmäßigen Abständen auf und zu, dann bleibt er voll funktionsfähig. 

Wichtige Informationen für Regensinkkästen (u.a. bei Neubauten) 

Die bauseitig installierten Regensinkkästen dienen zum einen der Abbremsung des herabströmenden Wassers und andererseits dem Herausfiltern von groben Verunreinigungen, bevor das Wasser in den Kanal eingeleitet wird.  

Folgende Maßnahmen sind vom jeweiligen Bewohner selbstständig in regelmäßigen Intervallen (zumindest 2x pro Jahr) bzw. nach Bedarf durchzuführen:

  • Öffnung des Deckels und Nachschau, ob Laubfangkorb verunreinigt
  • Entfernung des Unrats (Blätter, Erde, Steinchen) aus dem Laubfangkorb

Diese Maßnahmen sind durch den jeweiligen Bewohner unbedingt durchzuführen, da es sonst zu Verstopfungen im Regenfallrohr und/oder der Regenrinne kommen wird.

In weiterer Folge kann dies zu Wassereintritten innerhalb der Räumlichkeiten und zu anderen Wasserschäden führen.

Kosten für eventuelle Reparaturen, die sich aus Versäumnissen dieser Wartungspflicht ergeben, wird die WBV GFW GmbH an den jeweiligen Verursacher weiterverrechnen

Wichtige Informationen für Kellerräume (u.a. bei Neubauten)

Kellerräume sind keine Aufenthaltsräume und dienen nicht der Wohnnutzung.

Die Keller sind gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung wenig gedämmt (5 cm Styrodur) und verfügen über keine für Wohnräume vorgeschriebene Belichtung, Beheizung und Belüftung.

Der Keller zählt zu den sensibelsten Bereichen eines Hauses. Hier erfahren Sie, was es unbedingt zu beachten gilt!

Folgende Maßnahmen sind jedenfalls für die normale Nutzung als Keller einzuhalten:

 1: Richtiges Lüften

Ein Keller ist in der Regel kühler als die oberen Wohnräume. Vor allem im Sommer ist das der Fall. Bei geöffnetem Keller-Fenster kann sich schnell Tauwasserniederschlag bilden. Warme, feuchte Sommerluft, die in den kühlen Keller strömt, kühlt dort ab und kondensiert, da kalte Luft weniger Wasserdampf bindet. Auf Dauer macht das den Keller feucht. Schon nach zwei bis drei Tagen kann sich Schimmel bilden.

Deshalb sollte im Sommer nur nachts gelüftet werden und nur dann, wenn es draußen kühler ist als im Keller!

2: Richtige Lagerung

Die Atmungsaktivität sowie eine Zugluftmöglichkeit Ihrer Wandoberflächen sollte durch Schränke, Kästen oder Wandverbauten nicht eingeschränkt werden. Es sollte ein Mindestabstand von mindestens  5cm eingehalten werden. Geschlossene Schränke müssen regelmäßig geöffnet/gelüftet werden!

 WICHTIG:  Wir verweisen auf die Broschüre „Richtiges Lüften

 

Sollten Sie andenken, den Keller über den dafür vorgesehenen Gebrauch zu nutzen, so ist es unbedingt erforderlich, eine mechanische Belüftung, Entlüftung sowie Beheizung, oder eine kontrollierte Wohnraumlüftung zu installieren, welche je nach Anforderung zu dimensionieren sind.

Sollten Sie Mieter der WBV-GFW sein, so ersuchen wir Sie vor etwaigen Umbaumaßnahmen um die Einholung der Genehmigung (Sonderwunschantrag).

Energieausweis

Aufgrund des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG) muss ab 1. Jänner 2009 bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden und Gebäudeteilen (vor allem also Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) verpflichtend ein Energieausweis vorgelegt werden. Durch die Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) muss die Verwalterin/der Verwalter von Wohnungseigentumsobjekten (sofern von der Eigentümergemeinschaft nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde) dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist.

Grundlage für das EAVG ist die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sogenannte Gebäuderichtlinie).

Ab 1. Dezember 2012 kommt es zu einer grundlegenden Neuregelung durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012.

Inhalt des Energieausweises

Der Energieausweis ist eine detaillierte Berechnung der Energiekennzahlen eines Gebäudes, die über den Energie-Normverbrauch und die Gesamtenergieeffizienz des Bauwerks informiert. Er umfasst sämtliche energetischen Zahlen des Gebäudes wie beispielsweise Wärmeverluste oder Heizlast. Er ist grundsätzlich bei der Errichtung von Neubauten sowie bei der umfassenden Sanierung von Gebäuden zu erstellen, sofern die Regelungen in den Bundesländern dies vorsehen.

Der Energieausweis ist sozusagen ein "Typenschein für Gebäude", aus dem man beispielsweise die Qualität der Dämmung und den "Wärmeverbrauch" eines Gebäudes ablesen kann.

Der Energieausweis besteht aus: einer ersten Seite mit einer 9-teiligen Effizienzskala, einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten, einem Anhang mit weiteren Angaben über die Berechnung der Eingabedaten und deren Dokumentation.

Aus dem Energieausweis ist der Kennwert für den Heizwärmebedarf ersichtlich. Die Skala auf der ersten Seite des Energieausweises reicht von erstklassiger thermischer Qualität des Gebäudes ("A++") bis zur schlechtesten Qualität ("G").

Vorlagepflicht

Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter
vor deren/dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorlegen und, wenn der Vertrag zustande kommt, auch übergeben. Dieser Energieausweis darf höchstens zehn Jahre alt sein.

Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nur, soweit nach den jeweiligen Regelungen des betreffenden Bundeslandes für das Objekt kein Energieausweis zu erstellen ist (Näheres dazu unter „Ausnahmen von der Vorlagepflicht").

Wenn der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter nicht spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer/seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt wird, dann gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Dies kann beispielsweise Gewährleistungsansprüche oder andere vertragliche Ansprüche der
Käuferin/des Käufers bzw. der Mieterin/des Mieters gegen die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter begründen.

Wird nur ein Nutzungsobjekt (z.B. nur eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen) verkauft oder vermietet, kann sich der Energieausweis entweder auf die Gesamtenergieeffizienz des betroffenen verkauften/vermieteten Nutzungsobjekts oder auf die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder auf die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet,  beziehen.

Bei Wohnungseigentumsobjekten muss (sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde) die Verwalterin/der Verwalter dafür sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist. Jeder Wohnungseigentümerin/jedem Wohnungseigentümer muss auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Kopie davon zur Verfügung gestellt werden.

Ausstellung von Energieausweisen

Energieausweise dürfen nur von qualifizierten bzw. zugelassenen Fachleuten ausgestellt werden. Einige Bundesländer haben in ihren Bauvorschriften genauere Angaben über qualifizierte und zugelassene Fachleute verankert.

Grundsätzlich dürfen folgende Selbstständige Energieausweise ausstellen:

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker oder  Gewerbetreibende, die zur Planung, Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen befugt sind (z.B. Baumeisterin/Baumeister, Heizungstechnikerin/Heizungstechniker, Zimmermeisterin/Zimmermeister) oder Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung (z.B. Bauphysik, Maschinenbau, Umwelttechnik)

Tierhaltung

TIERHALTUNG darf nicht zum Problem für die Nachbarn und Anrainer werden. Hunde, die den Gehsteig, den Zaun oder das Nachbargrundstück verunreinigen, sorgen nicht nur für Ärger. Der Tierhalter macht sich außerdem strafbar. Halten Sie sich auch unbedingt an die Beißkorb- und Leinenpflicht auf der Straße.